Personalrecht: Aus einem Arbeitsverhältnis folgt kein Rechtsanspruch auf effektive Beschäftigung und seitens des Arbeitgebers besteht keine Rechtspflicht zur Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung (E 3). Anforderungen an den Rückzug einer Beschwerde (E 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Personalrecht GVP 1999 R–3
3. Personalrecht Personalrecht: Aus einem Arbeitsverhältnis folgt kein Rechtsanspruch auf effek- tive Beschäftigung und seitens des Arbeitgebers besteht keine Rechtspflicht zur Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung (E 3). Anforderungen an den Rückzug einer Beschwerde (E 4) Aus dem Sachverhalt: X.Y. war als Turnlehrer in der Gemeinde T. tätig. Am 14. September 1998 wurde X.Y. durch den Schulpräsidenten und Gemeinderat A. und B. münd- lich eröffnet, dass er mit sofortiger Wirkung vom Unterricht freigestellt sei. Gleichzeitig wurde ihm untersagt, während der Freistellung die Schulanla- gen Z. zu betreten. Die Gemeinde begründete ihren Entscheid mit den bei der Schulleitung gegen X.Y. eingegangenen Vorwürfen von «unangenehmen Belästigungen gegenüber Jugendlichen». Mit Schreiben vom 15. September 1998 des Gemeinderates T. an X.Y. wurden die gegen ihn ausgesprochenen Massnahmen nochmals schriftlich festgehalten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Freistellung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 1998 erhob X.Y. vertreten durch Rechtsan- walt B., Zug, beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Antrag: «Die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei baldmög- lichst wieder im Rahmen seiner bisherigen Anstellung zu beschäftigen. Insofern sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.» Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe und dieser durch die zu Unrecht verfügten Massnahmen bereits irreversibel in seinem Ruf und seiner Persönlichkeit geschädigt worden sei. Um weiteren Schaden von ihm fernzuhalten, sei er deshalb so schnell wie möglich wieder zum Schuldienst zu zulassen. Dafür müsse die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch einen schnellen Zwischenentscheid der Beschwerdeinstanz bzw. des Landammanns wiederhergestellt werden. Mit Entscheid vom 29. Oktober 1998 wies das Landammannamt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Regierungsrat beauftragte die Finanzdirektion mit der Beschwerde- instruktion. Diese forderte mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 die Be- schwerdegegnerin zur Vernehmlassung auf. In ihrer Stellungnahme vom
5. November 1998 begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid damit, dass bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu den Vorwür- 170
Personalrecht GVP 1999 R–3 fen über unangenehme Belästigungen von Schülerinnen der Oberstufe eine Freistellung des Beschwerdeführers vom Schulunterricht im Interesse und zum Schutz aller Beteiligten – mithin auch in seinem Interesse und zu sei- nem Schutz – die beste Lösung sei. Da bereits im Januar 1997 ähnliche Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien und das Thema sehr heikel sei, sei das gewählte Vorgehen richtig gewesen. Damit sei es möglich, die Angelegenheit in einem sachlichen Umfeld und ohne den Be- schwerdeführer vorzuverurteilen, anzugehen. Auf Gesuch des Beschwerdeführers ordnete die Finanzdirektion am
6. November 1998 einen zweiten Schriftenwechsei an. Weil die Parteien in der Zwischenzeit ausserhalb des Beschwerdeverfahrens in Vergleichsver- handlungen traten, wurde dem Beschwerdeführer auf sein Begehren wieder- holt die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt. Im Januar 1999 wurde das Anstellungsverhältnis von X.Y. per 31. Juli 1999 aufgelöst. Mit Schreiben vom 26. März 1999 teilte der Beschwerdeführer der Fi- nanzdirektion mit, dass er, um unnötige Weiterungen zu vermeiden und die nach wie vor laufenden Vergleichsgespräche nicht zu gefährden, auf die Ein- reichung einer weiteren Rechtsschrift verzichte. Auf die Begründung wurde, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss § 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) wendet die angeru- fene Behörde das Recht von Amtes wegen an. Ihr obliegt die Prüfung der Einhaltung der Prozessvoraussetzungen.
2. Mit Verwaltungsbeschwerde können alle Entscheide unterer Verwal- tungsbehörden angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 40 Abs. 1 VRG). Gegenstand der Verwaltungsbeschwerde sind Entscheide im Sinne von § 4 VRG. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Verfügung eine einseitige, hoheitliche Massnahme, durch die in einem konkreten Einzelfall ein Rechts- verhältnis unmittelbar und verbindlich festgestellt oder rechtsgestaltend geregelt wird. Das zentrale Element der Verfügung ist die Eignung eines Verwaltungsaktes, individuelle Rechte und Pflichten festzustellen, zu be- gründen, zu ändern oder aufzuheben (BGE 121 11477 mit Hinweisen; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 19 N. 2–10 mit Hinweisen; Tomas Poledna, Verfügung und verfügungsfreies Handeln im öffentlichen Personalrecht, in AJP 8/98, S. 917). Der Entscheid des Gemeinderates T. als Entscheid im Sinne von § 4 VRG zu qualifizieren, weil dem Beschwerdeführer durch die Freistellung eine Pflicht, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistung, einseitig und hoheitlich entzogen worden ist. Zudem wurde ihm eine Pflicht auferlegt, nämlich während der Freistellung die Schulanlagen T. nicht betreten zu dürfen. 171
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3. Es stellt sich die weitere Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist. Gemäss § 41 VRG ist zur Erhebung der Verwal- tungsbeschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid in seiner Rechtsstel- lung betroffen ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ergibt sich aus einem Arbeitsverhält- nis kein Rechtsanspruch auf effektive Beschäftigung (BGE 99 lb 129 ff.), und seitens des Arbeitgebers besteht keine Rechtspflicht zur Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung (Guhl/Merz/Kummer, Schweizerisches Obliga- tionenrecht, 8. Aufl. Zürich 1991, § 46 S. 444). Der Arbeitgeber kann dem- nach den Arbeitnehmer während der Dauer der Anstellung unter Bezahlung des Lohnes jederzeit beurlauben; es sei denn, ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung werde durch Gesetzesvorschrift oder Vertragsbestimmung ausdrücklich gewährleistet (BGE 99 lb 133). Eine solche Bestimmung ent- hält weder das Lehrerbesoldungsgesetz (LBG; BGS 412.31) noch das Perso- nalgesetz (PG; BGS 154.21). Da vorliegend kein Rechtsanspruch, weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher, auf effektive Beschäftigung besteht, wur- den durch die Freistellung die Rechte des Beschwerdeführers auch nicht ver- letzt, d.h. weder aufgehoben noch geändert. Der Beschwerdeführer mag sich persönlich von der Freistellung durchaus betroffen fühlen, in seiner Rechts- stellung ist er aber mangels Rechtsanspruch auf Beschäftigung nicht tan- giert. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
4. Es liegt aus einem weiteren Grunde keine Beschwerdeberechtigung vor: Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. Oktober 1998 die Aufhebung der Verfügung und dass er baldmöglichst wieder im Rahmen seiner bisherigen Anstellung zu beschäftigen sei. Mit Schreiben vom
26. März 1999, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Instruktionsbehörde seinen Verzicht auf die Einreichung einer Replik mit- teilt, hält er unter anderem folgendes fest: «Das im Oktober 1998 aktuelle und sinnvolle Begehren auf sofortige Aufhebung der Freistellung ist heute aus Sicht des Betroffenen und für das Wohl der Schülerinnen und Schüler im heutigen Zeitpunkt anders zu beurteilen. Im Januar 99 wurde das Arbeitsverhältnis per 31.7.1999 aufgelöst, weshalb der Beschwerdeführer nur noch kurz an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könn- te. (...) Andererseits besteht nach wie vor ein Interesse an einer juristischen Beurteilung der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerde- führer behält sich deshalb – unabhängig vom Entscheid in dieser Sache – ausdrücklich vor, in einer allfälligen Klage (Schadenersatz, Genugtuung, ...) gegen den Beschwerdegegner die Unrechtmässigkeit seiner Vorgehensweise geltend zu machen. Aufgrund voreiliger Massnahmen der Gemeinde in den Augen der T. Bevölkerung fälschlicherweise als sexuell abartig zu gelten, ist eine massive Verletzung der Persönlichkeit». Vorab stellt sich die Frage, ob die Darlegungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einer Abstandserklärung gleichkommen und die Be- schwerde infolge Rückzug als erledigt abzuschreiben ist. Eine Abstandser- 172
Personalrecht GVP 1999 R–3 klärung muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen; andernfalls ist sie unbeachtlich (BGE 119 V 38). Das bedeutet, dass nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden darf, sondern es bedarf dazu einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7). An einer solchen unzweideutigen Erklärung fehlt es im vorlie- genden Fall. Allerdings hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
26. März 1999 fest, sein Rechtsbegehren vom 5. Oktober 1998 auf sofortige Aufhebung der Freistellung im heutigen Zeitpunkt sei «anders zu beurtei- len», weil im Januar 1999 entschieden wurde, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf Ende Schuljahr 1999 aufzulösen und er aus diesem Grund nur noch für knapp zwei Monate bis zum Sommerferienbeginn am
3. Juli 1999 an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könnte. Daraus sowie aus der weiteren Begründung der Eingabe vom 26. März 1999 ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer für sich kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Überprüfung der strittigen vorsorglichen Massnahme (vgl. vor- ne Ziff. 1/2.) hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einer Klage auf Schadenersatz und/oder Genugtuung das Vorgehen der Gemeinde beurteilen lassen will. Diese Begehren sind im vorliegenden Ver- fahren nicht gestellt und auch nicht Verfahrensgegenstand im Beschwerde- verfahren vor dem Regierungsrat. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher auch unter diesem Blickwinkel nicht einzutreten.
5. Nichteintreten auf eine Beschwerde hat grundsätzlich Kostenpflicht des Beschwerdeführers zur Folge (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Das Personalgesetz sieht unter dem Titel Rechtsschutz und Verfahren in § 70 Abs. 4 für Streitig- keiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein kostenloses Be- schwerdeverfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 20’000.– vor, soweit das Verfahren nicht mutwillig veranlasst wurde. Das Lehrerbesoldungsgesetz des Kantons, welches das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den gemeindlichen Schulen regelt (§ 1 Abs. 1 LBG), kennt keine entsprechende Bestimmung. § 70 Abs. 4 PG gilt aber dennoch für das Personal des Kantons und der gemeindlichen Lehrer gleichermassen. Denn es ist kein sachlicher Grund auszumachen, weshalb die gemeindlichen Lehrkräfte bezüglich Rechts- schutz schlechter gestellt sein sollten als das kantonale Verwaltungs- und Lehrpersonal; und erst noch schlechter als zivilrechtlich Angestellte von Kanton, Gemeinden und auch der Privatwirtschaft (§ 70 Abs. 5 PG und Art. 343 OR). Gestützt auf diese Erwägungen werden vorliegend keine Kosten erhoben.
6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von der Zuspre- chung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin abzusehen, da die Gemeinde T. am Verfahren nicht im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG als Partei mit gegensätzlichen Interessen beteiligt war, sondern in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion (GVP 1981/82 S. 114). Regierungsrat, 15. Juni 1999 173